Vielfach steht die Überlegung im Raum, den Schaden nicht zu reparieren, sondern geldwerten Ersatz zu fordern.

Grundsätzlich ist nach dem Schadensersatzrecht der Geschädigte derjenige, der entscheiden kann, ob er einen geldwerten Ersatz haben will oder den Schaden instand setzen lässt. Auch eine Berechtigung des Schädigers, bei aller Sachkunde, den Schaden selbst zu reparieren, besteht nicht.

Wird der geldwerte Ersatz gewählt, dann erfolgt eine fiktive Abrechung, die eine Vielzahl von Fallstricken beinhaltet.

Bereits 2005 hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der fiktiven Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages eine wichtige Änderung eingeführt, die zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen kann.

Die grundsätzliche Möglichkeit der fiktiven Abrechnung ist nicht eingeschränkt, es sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird, da diese nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Führen sie also eine Eigenreparatur durch, wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Nur, wenn sie zum Beispiel Rechnungen über Ersatzteile vorlegen können, ist diesbezüglich Mehrwertsteuer zu erstatten.

Die deutlich wichtigste Änderung ist aber eine andere.

Dazu exemplarisch. Nach einem Unfall wird entsprechend Kostenvoranschlag der von Ihnen aufgesuchten Werkstatt ein Reparaturschaden in Höhe von 2.000,00 € – netto -ermittelt. Der Schaden selber beeinträchtigt die Verkehrstüchtigkeit ihres Fahrzeuges nicht, so dass sie sich entscheiden den Reparaturschaden, beziehungsweise den Ersatzbetrag nicht in die Reparatur des geschädigten Fahrzeuges zu investieren, sondern etwa für die Anschaffung eines neuen Kfz zu verwenden. Das ist insbesondere häufig dann der Fall, wenn die eigene Werkstatt auch noch die Bereitschaft erklärt das verunfallte Fahrzeug aufzukaufen.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ermittelt nun auf eigene Faust  den Wiederbeschaffungs- und Restwert ihres Fahrzeuges. Es kommt dabei ein einen Wiederbeschaffungswert von 5.000,00 € heraus. Zugleich wird ein konkretes Restwertangebot in Höhe von 4.000,00 € unterbreitet. Auf den eingeforderten Betrag von 2.000,00 € reguliert die Versicherung, von der Rechtssprechung nun unbeanstandet, 1.000,00 €.

Was ist passiert?

Die vorstehende skizzierte Abrechnung entspricht der höchstrichterlichen Rechtssprechung. Fiktive Reparaturkosten erhält der Geschädigte nämlich nur noch, wenn die Reparaturkostensumme geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Bundesgerichtshof will auf diesem Wege ausschließen, dass sich der Geschädigte am Verkehrsunfall bereichert. Genau dies wäre aber bei der obigen Berechnung der Fall. Würde das Fahrzeug für den Restwert von 4.000,00 € verkauft und erhielten sie als Geschädigter zusätzlich noch die eingeforderten fiktiven Reparaturkosten entsprechend Kostenvoranschlag in Höhe von 2.000,00 €, so hätten sie eine Bereicherung von 1.000,00 € gegenüber dem Wiederbeschaffungswert erlangt.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass Haftpflichtversicherungen üblicherweise mit organisierten Aufkäufern zusammen arbeiten, regelmäßig also ein Restwertangebot unterbreiten können, welches deutlich über demjenigen liegt, was im Rahmen des Kostenvoranschlages oder des von ihnen beauftragten Gutachtens festgestellt worden ist.

Zum Schutze des Verbrauchers hat die Rechtssprechung allerdings entschieden, dass ein konkretes Restwertangebot unterbreitet werden muss, dass heißt, der Aufkäufer muss für eine Mindestdauer erklären, dass er das Fahrzeug ohne wenn und aber abnimmt.

Ganz schutzlos ist der Verbraucher auch hinsichtlich der vorstehenden Rechtssprechung nicht.

Der BGH hat unter anderem entschieden, dass die vorstehende fiktive Abrechnung nicht berechtigt ist, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass das Fahrzeug noch für die Dauer von einem halben Jahr weiter genutzt wird. In diesem Falle ist nämlich ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung zu vermuten, so dass die fiktiven Reparaturkosten verlangt werden können.

Die Abrechnung eines fiktiven Totalschadens ist also entsprechend der vorstehenden Ausführungen mit Vorsicht zu betrachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Kostenvoranschlag an die Versicherung gesandt wird und nicht ein Sachverständigengutachten. In diesem Falle werden Wiederbeschaffungswert und Restwert vom gegnerischen Versicherer bestimmt und nicht von einem unabhängigen Sachverständigen.

Der Ratschlag allerdings, immer einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, ist gleichfalls mit Vorsicht zu betrachten, da die Rechtssprechung für die Beauftragung eines Sachverständigen und die Verpflichtung des Gegners zum Ersatz eine Mindestschadensgrenze gezogen hat.

Auch hier gilt, die Unfallabwicklung wirft trotz aller massiven Werbemaßnahmen der Haftpflichtversicherungen unverändert ein breites Fragenspektrum auf, bei dessen Bewältigung der geschädigte Verbraucher letztendlich auf anwaltlichen Beistandes angewiesen ist.

Nur vorsorglich. Die vorstehenden Ausführungen sein rein exemplarischer Natur und vermögen eine fallbezogene, persönliche Beratung nicht zu ersetzen.